Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung
Sofern ein Schuldner sich weigert, eine eidesstattliche Versicherung (Schufa-Merkmal: EV) abzugeben, wird der Gläubiger regelmäßig Haftbefehl (Schufa-Merkmal: HB) gemäß §§ 901, 908 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem Amtsgerichts des Wohnbezirks des Schuldners beantragen.
Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt. Eine gerichtliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Schuldners ist nicht mehr erforderlich :-).
Sofern sich der Schuldner immer noch weigert, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kommt er bis zu 6 Monate ins Gefängnis (= Haft).
Hier sehen Sie einen Haftbefehl aus vom Juni 2006, den der Betreiber dieser Seite gegen einen zahlungsunwilligen Kunden erwirkt hat:
Haftbefehl (HB) gemäß §§ 901, 908 ZPO
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