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ETF und Steuern

Bei nahezu jeder Geld- und Kapitalanlage, die mit einem Ertrag verbunden ist, stellt sich für Anleger und Sparer die Frage, ob die entsprechenden Einnahmen und Gewinne zu versteuern sind. Grundsätzlich ist es in Deutschland seit einiger Zeit so geregelt, dass sämtliche Kapitalerträge – bis auf ganz wenige Ausnahmen und unter speziellen Bedingungen – unter die Abgeltungssteuer fallen. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen Erträge, die Sie mit dem Investment oder regelmäßigem Sparen in ETF-Fonds erzielen. Da sich bei Weitem nicht jeder Anleger und Sparer grundsätzlich mit der Versteuerung von Einnahmen aus Kapitalvermögen auskennt, möchten wir im Zusammenhang mit den Indexfonds näher auf dieses Thema eingehen.

Hier wird allgemein die Besteuerung von Kapitalerträgen in Bezug auf ETF erklärt. Seit dem 01. Januar 2018 gibt es einige Änderungen im Rahmen der Reform der Investmentbesteuerung. Erfahren Sie, welche steuerliche Änderungen am 01.01.2018 in Kraft getreten sind.

Grundsatz: Kapitalerträge sind in aller Regel steuerpflichtig

Von Kapitalerträgen spricht man immer dann, wenn Sie Geld angelegt haben oder regelmäßig Sparen, sodass daraus ein Ertrag generiert werden kann. Je nach gewählter Anlageform gibt es unterschiedliche Formen des Ertrages, insbesondere:

Zinsen
• Dividenden
• Währungsgewinne
• Kursgewinne

Bei klassischen und sehr sicheren Anlageformen, insbesondere Sparkonten, dem Festgeld- sowie Tagesgeldkonto, aber auch bei Anleihen, fallen in erster Linie Zinsen als Erträge an. Diese sind demzufolge im Rahmen der geltenden Abgeltungssteuer steuerpflichtig. Gleiches gilt für Dividendenerträge, die Sie bei einer Anlage in Aktien erzielen. Ebenfalls steuerpflichtig sind Währungsgewinne und Kursgewinne, die beispielsweise ebenfalls bei einer Anlage in Aktien oder auch bei einer Spekulation mit Devisen anfallen können. Zusammengefasst gilt also, dass nahezu alle Erträge, die aus ihrem angelegtem Kapital resultieren, steuerpflichtig sind. Die Abgeltungssteuer, auf die wir im folgenden Abschnitt etwas näher eingehen, ist eine Art Unterform bzw. spezielle Sparte im Bereich der Einkommensteuer.

Worum handelt es sich bei der Abgeltungssteuer?

Bis vor knapp zehn Jahren gab es in Deutschland zum einen die Kapitalertragssteuer und zum anderen die Spekulationssteuer. Insbesondere die Kapitalertragssteuer wurde von zahlreichen Kritikern als ungerecht empfunden, was sicherlich auch ein Grund für eine Steuerreform war. Diese beinhaltete unter anderem, dass die vorherige Kapitalertragssteuer bzw. Zinsabschlagsteuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt wurde. Zugleich entfiel auch die Spekulationssteuer im Bereich der klassischen Kapitalanlage. Die Abgeltungssteuer zeichnet sich dadurch aus, dass sie einheitlich 25 Prozent auf sämtliche Erträge beträgt. Hinzu kommt allerdings noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent, und oftmals ebenso die Kirchensteuer.

Ohne die optional zu zahlende Kirchensteuer ergibt sich somit ein Steuersatz in Höhe von 26,375 Prozent, mit dem Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert werden. Allerdings ist es auf Antrag hin möglich, dass diese Kapitalerträge nicht pauschal mit 25 bzw. 26,375 Prozent besteuert werden, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Dieser Antrag macht natürlich nur dann Sinn, falls Ihr persönlicher Einkommensteuersatz niedriger als 25 Prozent liegt. Zwar sind demzufolge auch die aus ETF-Fonds resultierenden Erträge steuerpflichtig, bei denen es sich vorwiegend um Kursgewinne und manchmal auch um anteilige Dividenden handeln. Trotzdem muss es nicht zwangsläufig dazu kommen, dass die Bank dazu verpflichtet ist, von Ihren gutgeschriebenen Erträgen eine Abgeltungssteuer abzuführen.

Sparerpauschbetrag steht jedem Bürger zu

Grundsätzlich sind Kapitalerträge zwar im Rahmen der Abgeltungssteuer steuerpflichtig, aber dennoch besteht in Deutschland für jeden Bürger die Möglichkeit, einen sogenannten Sparerpauschbetrag zu nutzen. Dieser beträgt für Alleinstehende 801 und für Verheiratete zusammen 1.602 Euro. Wichtig zu wissen und nicht zu verwechseln ist, dass es sich bei diesen genannten Beträgen natürlich um die anfallenden Erträge und nicht um das angelegte Kapital handelt. Sie können also beispielsweise als Ehepaar insgesamt jährlich bis zu 1.602 Euro an verschiedensten Erträgen aus Kapitalvermögen generieren, ohne dass letztendlich eine Abgeltungssteuer zu zahlen wäre. Sie müssen dazu allerdings aktiv werden, indem Sie der Bank, dem Broker oder einem sonstigen Finanzdienstleister, über den Sie Geld investiert haben, einen Freistellungsauftrag erteilen.

Der Freistellungsauftrag ist im Prinzip eine Anweisung an das kontoführende Institut, welches übrigens auch für die Abführung der Abgeltungssteuer zuständig wäre, eben von dem Überweisen der Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt abzusehen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn der Freistellungsauftrag eine ausreichende Höhe hat. Was bedeutet dies? Angenommen, Sie haben aufgrund eines einmaligen Investments in ETF im vergangenen Jahr einen realisierten Kursgewinn in Höhe von 500 Euro erzielt. Dieser Gewinn ist zunächst einmal grundsätzlich abgeltungssteuerpflichtig, allerdings haben Sie der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Dieser muss jedoch mindestens über 500 Euro lauten, damit der Ertrag vollständig von der Abführung der Abgeltungssteuer befreit ist. Hätten Sie hingegen einen Freistellungsauftrag über lediglich 300 Euro erteilt, wären auch nur diese 300 Euro steuerfrei, sodass die Bank von den restlichen 200 Euro Ertrag Abgeltungssteuer abführen müsste. Diese abgeführten Steuer können Sie sich allerdings im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuerklärung vom Finanzamt zurückholen, denn der Sparerpauschbetrag kommt selbstverständlich auch dann zur Anwendung, wenn Sie keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Kursgewinne bei ETF fallen unter die Abgeltungssteuer

Die Eingangsfrage lautete, ob die mit einem Investment oder regelmäßigem Sparen in ETF erzielten Erträge bzw. Kursgewinnen ebenfalls steuerpflichtig sind. Dies ist definitiv der Fall, denn natürlich gehören auch die mittels eines Investments in ETF erzielten Erträge zu den Kapitalerträgen. Meistens wird es sich dabei um Kursgewinne handeln, die daraus resultieren, dass der Wert des Indexfonds an der Börse gestiegen ist. Bei einigen ETF erhalten Sie zudem eine Beteiligung an den an die Fondsgesellschaft gezahlten Dividenden, was natürlich insbesondere dann der Fall ist, wenn Sie sich für einen Passivfonds entschieden haben, der eine vollständige Nachbildung mit Aktien durchführt. Im Vordergrund stehen jedoch tatsächlich die Kursgewinne, die Sie natürlich nur unter der Voraussetzung versteuern müssen, dass Sie diese auch realisiert haben. Damit ist gemeint, dass nur solche Gewinne zu versteuern sind, die Sie bereits vereinnahmt haben. Schwebende Gewinne sind hingegen Kursgewinne, die Sie allerdings noch nicht durch einen Verkauf der ETF-Fonds realisiert haben.

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