Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2018 zahlreiche Änderungen für die Jahre ab 2019 beschlossen. Einige interessante Änderungen für Privatpersonen möchten wir im Folgenden darstellen:
Bereitgestellt von unserem Partner WoldtSchiffers Steuerberater Aachen
Steuerfreie Jobtickets
Bislang wurden Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen der Wohnung eines Arbeitnehmers und seiner Tätigkeitsstätte stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Steuerfrei blieben diese nur, wenn die Zuwendungen den amtlichen Sachbezugswert von 44 EUR im Monat nicht überschritten haben. Da die Jobtickets überwiegend den Sachbezugswert überschreiten, wurden diese letztendlich durch den Arbeitgeber nicht gewährt oder mussten als Arbeitslohn besteuert werden.
Zur Förderung einer umweltfreundlichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wurde eine Steuerbefreiung solcher Zuschüsse eingeräumt.
Der Gesetzgeber ist großzügig. Gefördert werden nicht nur die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch die Aufwendungen, die der Arbeitgeber zur Bestreitung von Fahrten im öffentlichen Nahverkehr trägt. Somit sind auch private Aufwendungen förderfähig, die beim Arbeitnehmer keine Werbungskosten darstellen und in der Einkommensteuererklärung gar nicht angesetzt werden können.
Die Steuererleichterung ist sehr zu begrüßen. Die Erstattungsmöglichkeiten des Arbeitgebers wurden deutlich erweitert, sodass künftig eine Förderung des Arbeitgebers auch dann attraktiv ist, wenn die Aufwendungen die üblichen Sachbezugswerte übersteigen.
Ein Wermutstropfen ist jedoch erwähnenswert. Die steuerfreien Zuschüsse mindert die absetzbare Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung.
Steuerbefreiung von betrieblichen Fahrrädern
Die Überlassung eines betrieblichen Firmenfahrrads ist ab 2019 steuerfrei. Dies gilt auch für E-Bikes, sofern diese nicht als KFZ einzustufen sind.
Damit fördert der Gesetzgeber ein weiteres Mal eine umweltbewusste Anreise der Arbeitnehmer. In diesen Fällen erfolgt jedoch keine Anrechnung der steuerfreien Zuschüsse auf die absetzbaren Entfernungspauschalen in der Einkommensteuererklärung.
Unverständlich ist jedoch, dass die Steuerbefreiungsvorschrift nur bis 2021 gilt. Zudem gilt die Steuerbefreiungsvorschrift nur dann, wenn die Fahrradgestellung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dies ist bei der überwiegenden Zahl der Standard-Leasingverträge nicht der Fall. Hier sollten vor allem Arbeitgeber auf eine richtige Ausgestaltung achten.
Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Bislang wurden Elektro- und Hybridfahrzeuge insoweit gefördert, dass deren Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bei der Besteuerung für den privaten Nutzungsanteil mittels der so genannten 1 % – Methode um die höheren Anschaffungskosten für das Batteriesystem pauschal gekürzt wurde. Für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 wird der Bruttolistenpreis, der die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung darstellt, halbiert, sodass im Ergebnis 0,5 % pro Monat, anstatt wie bisher 1 % pro Monat des Bruttolistenpreises für die Besteuerung herangezogen wird. Wichtig ist jedoch, dass die Anschaffung im oben genannten Zeitraum liegt. Auf das Bestelldatum kommt es nicht an.
Abgabefristen für Steuererklärungen
Steuererklärungen sind nicht mehr wie bisher bis Ende Mai des Folgejahres, sondern zwei Monate später, bis Ende Juli des Folgejahres einzureichen. Sofern Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt worden sind, besteht die Möglichkeit zur Abgabe bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres. Für Steuererklärungen des Kalenderjahres 2018 bedeutet dies, dass diese im Falle der Erstellung durch einen Steuerberater, bis Ende Februar 2020 eingereicht werden müssen. Allerdings besteht in diesen Fällen für die Finanzverwaltung die Möglichkeit Steuererklärungen vorab anzufordern. Die Auswahl durch die Finanzverwaltung für die Vorabanforderung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, vor allem jedoch nach einer automatisierten Zufallsauswahl. Hier wiederum werden die Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften befreit, die am Kontigentierungsverfahren teilnehmen und somit zu bestimmten Zeitpunkten eine gewisse Quote an eingereichten Steuererklärungen nachweisen können.
Verspätungszuschläge
Einerseits wurden die Abgabefristen gelockert, andererseits werden jedoch verspätete Abgaben zukünftig strenger bestraft. In der Vergangenheit konnte bei der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Letztlich wurde die Entscheidung stets durch den zuständigen Finanzbeamten im Rahmen seiner Ermessensausübung getroffen. Ab sofort werden Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe immer festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Kalenderjahres eingereicht wird. Diese betragen in den Fällen von Einkommensteuererklärungen für jeden angefangenen Monat 0,25 % der verbleibenden Steuer, mindestens jedoch 25 EUR pro verspäteten Monat.