Basiskonto – das Girokonto für jedermann
Die meisten Bundesbürger haben kein Problem damit, bei der Bank ein Girokonto zu eröffnen. Oftmals sind es bereits Jugendliche, die das erste Girokonto als Taschengeldkonto nutzen. Auf der anderen Seite existieren bisher allerdings einige Hunderttausend Menschen, alleine in Deutschland, die bis dato kein Girokonto besitzen. Dies hat verschiedene Gründe, oftmals eine schlechte Bonität oder ein Fehlverhalten gegenüber der Bank. Seit geraumer Zeit gibt es innerhalb der Europäischen Union allerdings das sogenannte Basiskonto, auf welches wir im folgenden Ratgeber näher eingehen möchten.
Einführung des Basiskontos war dringend notwendig
Mittlerweile hat jeder in der EU wohnende Bürger seit etwas mehr als einem Jahr das Recht auf ein Girokonto, genauer gesagt auf ein sogenanntes Basiskonto. Dieses Recht existiert seit Mitte 2016, nachdem der Beschluss der EU auch in Deutschland umgesetzt wurde. Das Basiskonto wird oftmals auch als Konto für jedermann bezeichnet, denn die Banken dürfen im Normalfall keinem Antragsteller die Einrichtung eines derartigen Basiskontos verweigern, falls dieser noch kein Girokonto besitzt. Das Recht auf ein Basiskonto erfasst alle Bürger, insbesondere auch die folgenden Personengruppen, die in der Vergangenheit häufig Probleme damit hatten, ein Girokonto zu erhalten:
• Überschuldete Personen
• Obdachlose
• Asylbewerber
• Hartz 4 Empfänger
Nachdem es im Bereich der Kreditinstitute rund 20 Jahre lediglich eine freiwillige Selbstverpflichtung gab, dass die Banken den Kunden ein Girokonto zur Verfügung stellen, ist mit dem Basiskonto nun tatsächlich ein Recht in Kraft getreten. Die Grundlage für das Basiskonto ist das sogenannte Zahlungskontengesetz, welches unter anderem im Detail regelt, welche Mindestbedingungen das Basiskonto erfüllen muss. Vor einiger Zeit war das Basiskonto übrigens auch noch unter der Bezeichnung „Girokonto für jedermann“ bekannt.
Welche Aufgabe hat das Basiskonto?
Die vorrangige Aufgabe besteht beim Basiskonto natürlich darin, dass mit diesem Girokonto gewährleistet werden soll, dass ausnahmslos jeder Bürger innerhalb Deutschland und der EU am Zahlungsverkehr, genauer gesagt am bargeldlosen Zahlungsverkehr, teilnehmen kann. Dies bedeutet, dass das Basiskonto eine Grundlage für die folgenden Leistungen ist, die den bargeldlosen sowie den bargeldhaften Zahlungsverkehr ausmachen:
• Überweisungen tätigen
• Daueraufträge einrichten, ändern und löschen
• Kartenzahlungen ermöglichen
• Aus- und Einzahlungen von Bargeld gewährleisten
Neben dem Basiskonto haben die jeweiligen Kontoinhaber ebenfalls das Recht auf eine Girocard, wobei allerdings keine Verpflichtung seitens der Bank besteht, eine Kreditlinie einzuräumen. Die Kontonummer, die der Kunde für sein Basiskonto erhält, unterscheidet sich nicht von der der ganz normaler Girokonten.
Recht bezieht sich auf lediglich ein Girokonto
Ein durchaus weitverbreiteter Irrtum besteht im Zusammenhang mit dem Basiskonto darin, dass jede Bank ein Girokonto einrichten müsste, selbst wenn der Kunde vielleicht schon bei anderen Kreditinstituten ein Basiskonto hat. Dies ist definitiv nicht der Fall, denn das Recht auf ein Basiskonto beinhaltet lediglich, dass der Verbraucher das Recht hat, ein Girokonto zu besitzen. Stellt die Bank, bei der Sie einen Antrag auf ein Girokonto stellen, hingegen fest, dass Sie bei einem anderen Kreditinstitut bereits ein derartiges Zahlungsverkehrskonto besitzen, ist sie nicht dazu verpflichtet, Ihnen ein Basiskonto einzurichten, weil Sie eben bereits anderweitig ein Girokonto in Anspruch nehmen. Im Prinzip hat tatsächlich jeder Bürger, der sich – rechtmäßig – innerhalb der Europäischen Union auffällt, das Recht auf dem Basiskonto. Die einzige Einschränkung besteht lediglich darin, dass der Verbraucher geschäftsfähig sein muss, also mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Pflicht auf die Einrichtung eines Basiskontos gilt für jedes Kreditinstitut in Deutschland, welches grundsätzlich Girokonten anbietet. Die soziale Stellung des Kunden spielt dabei absolut keine Rolle.
Was ist bei der Kontoeröffnung zu beachten?
Falls Sie Ihr Recht in Anspruch nehmen möchten und bei einer Bank ein Basiskonto zu beantragen, müssen Sie bezüglich der Kontoeröffnung nur wenige generelle Aspekte beachten. In aller Regel ist ein zweiseitiges Formular für die Beantragung eines Basiskontos auszufüllen, welches Sie entweder in der Geschäftsstelle Ihrer Bank erhalten oder oftmals auch auf der Webseite im Internet runterladen können. Neben Ihren persönlichen Angaben, die auf dem Formular einzutragen sind, wie zum Beispiel Name, Anschrift und das Geburtsdatum, müssen Sie zudem Ihre Identität nachweisen. Je nachdem, ob Sie deutscher Staatsangehöriger sind oder einen anderen Status besitzen, sind es die folgenden Dokumente, die von den Kreditinstituten akzeptiert werden:
• Personalausweis
• Reisepass
• Aufenthaltsgenehmigung
• Duldungsbescheid (mit Siegel)
• Auskunftsnachweis
Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, können Sie übrigens an dieser Stelle im Antrag für die Kontoeröffnung eine Anschrift angeben, an der Sie meistens zu erreichen sind, beispielsweise von Familienangehörigen oder Freunden.
Dürfen Banken die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen?
Zwar gibt es auf der einen Seite für jeden Bürger innerhalb der EU das Recht, dass die Bank ein Basiskonto als Girokonto eröffnet. Auf der anderen Seite existieren allerdings einige Ausnahmen, die beinhalten, dass das Kreditinstitut beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht dazu verpflichtet ist, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen. In aller Regel sind es insbesondere die folgenden Fälle, für die eine derartige Ausnahme zutrifft:
• Sie besitzen bereits ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut innerhalb des Bundesgebietes.
• Die Bank hat in der Vergangenheit für Sie bereits ein Basiskonto geführt, welches allerdings aufgrund eines schweren Fehlverhaltens Ihrerseits gekündigt wurde.
• Das Kreditinstitut würde durch die Eröffnung des Basiskontos gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen, die sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben.
• Sie haben innerhalb der vergangenen drei Jahre eine Straftat gegenüber dem Kreditinstitut begannen und wurden in dem Zusammenhang rechtskräftig verurteilt.
Im Gegensatz zu den zuvor genannten Fällen dürfen die Kreditinstitute die Eröffnung eines Basiskontos übrigens nicht ablehnen, falls gegen Sie aktuell eine Pfändung läuft oder ein negativer Eintrag in der SCHUFA besteht.
Gibt es einen Anspruch auf Kreditkarte oder Überziehungsrahmen?
Das Basiskonto soll ausnahmslos dafür sorgen, dass Kontoinhaber am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Dies bedeutet, dass Überweisungen getätigt werden dürfen und Sie sich am Geldautomaten mit Bargeld versorgen können. Nicht wenige Verbraucher möchten allerdings im Zusammenhang mit dem Basiskonto noch mehr Leistungen Anspruch nehmen, wie zum Beispiel einen Verfügungsrahmen oder eine Kreditkarte. Dazu sind die Banken allerdings nicht verpflichtet. Das Kreditinstitut muss Ihnen zum Girokonto weder eine Kreditkarte stellen noch ist es dazu verpflichtet, Ihnen eine Kreditlinie auf dem Konto einzuräumen, insbesondere keinen Dispositionskredit. Sie haben im Zusammenhang mit dem Basiskonto also nur ein Recht darauf, ein Guthabenkonto zu erhalten.
Zum Teil hohe Kontoführungsgebühren als Hürde beim Basiskonto?
Bei manchen Kreditinstituten ist es durchaus relativ offensichtlich, dass diese zwar der gesetzlichen Pflicht nachkommen, wenn der Kunde ein Basiskonto eröffnen möchte. Andererseits versuchen einige Kreditinstitute jedoch augenscheinlich, die Kontoeröffnung auf anderem Wege zu erschweren, nämlich durch relativ hohe Kontoführungsgebühren. In dem Zusammenhang ist tatsächlich die Frage zu stellen, ob solche hohen Preise der Abschreckung dienen sollen? Tests zeigen immer wieder, dass die Unterschiede bei den Kontoführungsgebühren zwischen den einzelnen Basiskonten zum Teil extrem sind und sich innerhalb einer Preisspanne zwischen null bis über 300 Euro liegen, wie beispielsweise Finanztest erst vor kurzer Zeit herausgefunden hat.
Aufgrund dieser teilweise deutlichen Preisunterschiede macht es natürlich Sinn, wenn Sie auch im Bereich des Basiskontos die Möglichkeit nutzen, einen Girokontovergleich durchzuführen. Da jedes Kreditinstitut, welches grundsätzlich Girokonten anbietet, dazu verpflichtet ist, ein derartiges Basiskonto einzurichten, können Sie natürlich sämtliche Banken in einem Vergleich einbeziehen. Achten Sie nur darauf, dass Sie keinen gewöhnlichen Girokonto-Vergleich durchführen, sondern einen Vergleich nutzen, der sich explizit auf die angebotenen Basiskonten bezieht.
Fazit zum Basiskonto
Mit dem Basiskonto hat seit über einem Jahr mittlerweile jeder sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhalten der Mensch das Recht, dass Banken ihm ein Girokonto zur Verfügung stellen. Das frühere Girokonto für jedermann ist das heutige Basiskonto, welches seitens der Banken allerdings nur als Guthabenkonto geführt werden muss. Ansonsten können Sie mit dem Basiskonto vollständig am Zahlungsverkehr teilnehmen, also beispielsweise Überweisungen tätigen oder am Geldautomaten Bargeld verfügen. Es gibt nur wenige Gründe, warum die Banken ein Basiskonto ablehnen dürfen, beispielsweise, wenn Sie bereits anderweitig ein Girokonto besitzen oder Ihnen in der Vergangenheit ein grobes Fehlverhalten gegenüber der Bank nachgewiesen wurde.